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   BVerwG, 12.02.1974 - VII B 89.73   

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BVerwG, 12.02.1974 - VII B 89.73 (https://dejure.org/1974,411)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1974 - VII B 89.73 (https://dejure.org/1974,411)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1974 - VII B 89.73 (https://dejure.org/1974,411)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zu Entwässerungsgebühren - Zulässigkeit der Heranziehung des Frischwassermaßstabes zur Bemessung der Entwässerungsgebühren - Absetzung der nicht in die Kanalisation eingeleiteten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 14.04.1967 - VII C 15.65
    Auszug aus BVerwG, 12.02.1974 - VII B 89.73
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Frischwassermaßstab ein geeigneter Maßstab für die Bemessung der Entwässerungsgebühren (vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG VII C 15.65 - [BVerwGE 26, 317, 320 [BVerwG 14.04.1967 - VII C 15/65]]; Beschluß vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII B 92.70 - [KStZ 1972, 111]; Beschluß vom 12. Juni 1972 - BVerwG VII B 117.70 - [DÖV 1972, 722]).

    Wie der Senat in BVerwGE 26, 317 (320) [BVerwG 14.04.1967 - VII C 15/65] dargelegt hat, verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn im Rahmen dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabes die allgemeine Erfahrung berücksichtigt wird, daß ein Teil des Frischwassers regelmäßig auf dem Grundstück verbraucht und dem Abwasserkanal nicht zugeleitet wird, wenn nach den örtlichen Verhältnissen angenommen werden kann, daß dieses verbrauchte Wasser bei den Benutzern etwa im gleichen Verhältnis zu der bezogenen Frischwassermenge steht, was auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität des Gebührenmaßstabes rechtfertigt.

    Nur dann, wenn Benutzer in erheblichem Umfang mehr Wasser auf den Grundstücken verbrauchen als der Durchschnitt der Normalverbraucher, wie dies z.B. für Handelsgärtnereien, landwirtschaftliche Betriebe und Getränkehersteller zutrifft, ist nach Art. 3 Abs. 1 GG eine Sonderregelung erforderlich, die die Absetzung des Mehrverbrauchs von der gebührenpflichtigen Wassermenge ermöglicht, wobei der Nachweis des Mehrverbrauchs den Benutzer überbürdet werden kann (BVerwGE 26, 317 [320 f.]).

  • BVerwG, 12.06.1972 - VII B 117.70

    Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren - Verletzung des Grundsatzes des

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1974 - VII B 89.73
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Frischwassermaßstab ein geeigneter Maßstab für die Bemessung der Entwässerungsgebühren (vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG VII C 15.65 - [BVerwGE 26, 317, 320 [BVerwG 14.04.1967 - VII C 15/65]]; Beschluß vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII B 92.70 - [KStZ 1972, 111]; Beschluß vom 12. Juni 1972 - BVerwG VII B 117.70 - [DÖV 1972, 722]).

    Der Gleichheitssatz und das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip verlangen nicht, daß die Benutzungsgebühr nach der jeweiligen Kostenverursachung durch die einzelnen Benutzer der gemeindlichen Einrichtung bemessen wird (vgl. Beschluß vom 26. Mai 1972 - BVerwG VII B 36.71 - [GemTag 1973, 53]).

  • BVerwG, 25.02.1972 - VII B 92.70

    Heilung eines Gebührenbescheides durch den rückwirkenden Erlaß einer

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1974 - VII B 89.73
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Frischwassermaßstab ein geeigneter Maßstab für die Bemessung der Entwässerungsgebühren (vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG VII C 15.65 - [BVerwGE 26, 317, 320 [BVerwG 14.04.1967 - VII C 15/65]]; Beschluß vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII B 92.70 - [KStZ 1972, 111]; Beschluß vom 12. Juni 1972 - BVerwG VII B 117.70 - [DÖV 1972, 722]).
  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 99.67

    Bemessung von Kanalbenutzungsgebühren - Mietwert des Grundstücks als

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1974 - VII B 89.73
    Indessen kann wegen des dem Ortsgesetzgeber zukommenden weiten Ermessens nicht gefordert werden, daß der zweckmäßigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab angewandt wird (BVerwGE 26, 17 [BVerwG 12.01.1967 - II C 96/63] [320]; ferner Urteil vom 8. November 1968 - BVerwG VII C 99.67 - BVerwGE 31, 33 [34]).
  • BVerwG, 12.01.1967 - II C 96.63

    Voraussetzungen des Versorgungsanspruch einer Beamtenwitwe - Besonderheiten bei

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1974 - VII B 89.73
    Indessen kann wegen des dem Ortsgesetzgeber zukommenden weiten Ermessens nicht gefordert werden, daß der zweckmäßigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab angewandt wird (BVerwGE 26, 17 [BVerwG 12.01.1967 - II C 96/63] [320]; ferner Urteil vom 8. November 1968 - BVerwG VII C 99.67 - BVerwGE 31, 33 [34]).
  • BVerwG, 24.08.1972 - VII B 54.71

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1974 - VII B 89.73
    Eine niedrigere Grenzziehung würde zudem, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, zu einem - durch die Bearbeitung der Absetzungsanträge verursachten - beträchtlich größeren Verwaltungs- und Kostenaufwand, den die Beklagte mit ihrer Grenzziehung gerade einsparen will, führen und letzten Endes eine allgemeine Erhöhung der Entwässerungsgebühren erforderlich machen, was nicht im Interesse der Benutzer liegt, abgesehen davon, daß der dem einzelnen Grundstückseigentümer obliegende Nachweis (vgl. hierzu Beschluß vom 24. August 1972 - BVerwG VII B 54.71 - [VerwRspr. 24 S. 739]) gleichfalls Kosten verursachen kann.
  • BVerwG, 26.05.1972 - VII B 36.71

    Zulässigkeit einer einmaligen Kanalanschlussgebühr neben einer laufenden

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1974 - VII B 89.73
    Der Gleichheitssatz und das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip verlangen nicht, daß die Benutzungsgebühr nach der jeweiligen Kostenverursachung durch die einzelnen Benutzer der gemeindlichen Einrichtung bemessen wird (vgl. Beschluß vom 26. Mai 1972 - BVerwG VII B 36.71 - [GemTag 1973, 53]).
  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 8. Juni 1993 wegen beabsichtigter Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 12. Februar 1974 - BVerwG VII B 89.73 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21 S. 40) sowievom 1. Oktober 1987 - BVerwG 8 B 103.87 - die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob es bei der Bemessung der Entwässerungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist, daß Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation gelangen, nur insoweit abgesetzt werden, als sie 60 cbm jährlich übersteigen.

    Anders als das Bundesverwaltungsgericht (vgl.Beschluß vom 12. Februar 1974 - BVerwG VII B 89.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21 S. 40) hält das Normenkontrollgericht die von einem Grenzwert von 60 cbm im Jahr für die Betroffenen ausgehenden Abweichungen zwischen der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kanalisation und dem der Gebührenberechnung zugrundeliegenden Frischwasserbezug nicht mehr für unerheblich und nicht mehr für mit dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie dem Äquivalenzprinzip vereinbar.

    Der Senat hält aufgrund der nachfolgenden Erwägungen an der den Beschluß des seinerzeit für das Abwassergebührenrecht zuständigen 7. Senats vom 12. Februar 1974 (a.a.O.) tragenden Rechtsauffassung nicht mehr fest.

    Der Frischwasserbezug ist grundsätzlich ein solcher zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Entwässerungsgebühren (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. März 1985, a.a.O., undvom 12. Februar 1974 - BVerwG VII B 89.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21; Schieder/Happ, BayKAG, Art. 8, Anm. 8.4).

    Er bezieht seine Rechtfertigung aus zwei Annahmen: Erstens muß davon ausgegangen werden können, daß die Menge des in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muß angenommen werden können, daß nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken "verbrauchte", also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist - daß diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt (BVerwG, Beschluß vom 12. Februar 1974, a.a.O., undUrteil vom 14. April 1967 - BVerwG VII C 15.65 - BVerwGE 26, 317 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Februar 1986, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3373/96

    Anlagegüter; Nutzungsdauer; Erreichung der Prognose; Wertermittlung;

    Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 20 cbm oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995, a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar 1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21, etwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.
  • OVG Saarland, 24.09.2014 - 1 A 481/13

    Nichtigkeit abwassergebührenrechtlicher Satzungsvorschriften bei Absetzung

    Anfänglich fand es die Billigung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 12.2.1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.1979 - II 1096/78 -, juris Rdnr. 19), wenn eine Abwassersatzung eine Bagatellgrenze von 60 cbm pro Jahr vorsah, mithin eine Absetzung nur erlaubte, soweit diese Grenze überschritten war.
  • BVerwG, 01.10.1987 - 8 B 103.87

    Bemessung der Entwässerungsgebühren für nachweislich nicht in die Kanalisation

    Ob es gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn bei Bemessung der Entwässerungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation eingeführt werden, auf Antrag nur insoweit abgesetzt werden, als sie 60 cbm jährlich übersteigen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in verneinendem Sinne - hinreichend geklärt (Beschluß vom 12. Februar 1974 - BVerwG VII B 89.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21 S. 40 ).

    Ebenso hinreichend geklärt ist, daß Art. 3 Abs. 1 GG entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht dadurch verletzt ist, daß nach dem Ortsrecht der Beklagten auch in den Fällen, in denen der Grenzwert von 60 cbm Wasser überschritten wird, die unterhalb dieses Grenzwerts liegende, der Kanalisation nicht zugeführte Wassermenge bei der Gebührenbemessung nicht abgesetzt wird (Beschluß vom 12. Februar 1974 a.a.O. S. 42).

  • BVerwG, 11.07.1990 - 8 B 91.90

    Bemessung der Entwässerungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab - Unzulässige

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt und bedarf deshalb nicht der weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, daß es nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn bei der Bemessung der Entwässerungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, auf Antrag nur insoweit abgesetzt werden, als sie 60 m3 jährlich übersteigen (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1974 - BVerwG VII B 89.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21 S. 40 und vom 5. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 199.79 -).

    Die Stadt erbringt mithin für die von der Klägerin zu zahlende Gebühr eine Gegenleistung, wobei allerdings die Gruppe von Benutzern der Kanalisation, der die Klägerin angehört, gegenüber anderen Gruppen von Benutzern bei der Gebührenbemessung geringfügig benachteiligt (höher belastet) wird, was jedoch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1974 a.a.O.).

  • VG Cottbus, 29.10.2010 - 6 K 576/07

    Rechtmäßigkeit der Berechnung von Abwassergebühren

    Der Frischwasserbezug ist grundsätzlich ein solcher zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Entwässerungsgebühren (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. März 1985, a.a.O., und vom 12. Februar 1974 - BVerwG VII B 89.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21; Schieder/Happ, BayKAG, Art. 8, Anm. 8.4).

    Er bezieht seine Rechtfertigung aus zwei Annahmen: Erstens muß davon ausgegangen werden können, daß die Menge des in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muß angenommen werden können, daß nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken "verbrauchte", also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist - daß diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt (BVerwG, Beschluß vom 12. Februar 1974, a.a.O., und Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG VII C 15.65 - BVerwGE 26, 317 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Februar 1986, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1997 - 9 A 6103/95
    Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 20 cbm oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995, a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar 1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21, etwaige Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, zumal sich die sich ergebenden Jahresbeträge mit 53, 20 DM (20 x 2, 16 DM) für Nichtverbandsmitglieder bzw. 21, 60 DM (20 x 1, 08 DM) für Verbandsmitglieder im Bagatellbereich bewegen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2003 - 2 K 1/01

    Zentrale Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungsanlage, Abwassergebühr,

    So sind Satzungsregelungen gebilligt worden, die den Grenzwert für die nicht abzugsfähige Wassermenge auf 60 cbm im Jahr (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1974 - VII B 89.73 -, KStZ 1974, 171 = …
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1997 - 9 A 4821/95
    VII B 89.73 -., Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21, etwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt; die sich ergebenden Jahresbeträge bewegen sich mit 116, 55 DM (7,77 DM/cbm x 15 cbm) bzw. 78, 30 DM (5,22 DM/cbm x 15 cbm) noch in einem Rahmen, der angesichts einer monatlichen Belastung von 9, 71 DM bzw. rund 6, 53 DM noch unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit liegt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.1997 - 9 A 1921/95

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Grundbesitzabgabenbescheids im Hinblick

    Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 20 cbm oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995, a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar 1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21, etwaige Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, zumal die sich ergebenden Jahresbeträge sich mit 33, 20 DM (20 x 1, 66 DM) für Nichtverbandsmitglieder bzw. 18, 60 DM (20 x 0, 93 DM) für Verbandsmitglieder im Bagatellbereich bewegen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.12.2010 - 2 LB 24/10

    Abwassergebühr und modifizierter Frischwassermaßstab

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.1997 - 9 A 4821/95
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2022 - 2 MB 10/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Erhebung von Schmutzwassergebühren; Erhebung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1997 - 9 A 4775/95

    Streit um die Erhebung von Entwässerungsgebühren für ein Grundstück mit einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.1996 - 9 A 7237/95
  • VG Saarlouis, 19.09.2008 - 11 K 1055/07

    Widerruf einer Begünstigung bei den Abwassergebühren wegen Nichtdurchführung der

  • BVerwG, 02.02.1979 - 7 B 30.78

    Vergnügungssteuer für ein Bereithalten von Lochbillardgeräten - Berechnung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.1997 - 9 A 2008/95

    Rechtmäßigkeit eines Grundbesitzabgabenbescheides für Entwässerungsgebühren und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1997 - 9 A 3959/95
  • BVerwG, 05.10.1979 - 7 B 199.79

    Bemessung von Entwässerungsgebühren nach Frischwassermaßstab - Zurückweisung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.1997 - 9 A 5806/96
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3372/96
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1997 - 9 A 6102/95
  • VG Düsseldorf, 10.12.2002 - 5 K 8275/00

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer kommunalen Gebührensatzung für die

  • VG Minden, 11.01.1999 - 9 K 1863/98

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Erhebung einer Abwassergebühr ; Ausgestaltung

  • VG Arnsberg, 16.07.2002 - 11 K 2239/00

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Niederschlagswassergebühren; Gebühren für die

  • VG Düsseldorf, 15.03.2000 - 5 K 2821/98
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